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Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen

in der Fassung vom 1. Februar 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2009 bis 31.12.2014

juris-Abkürzung: BiVTrAnerkV HE
Ausfertigungsdatum: 01.02.1999
Gültig ab: 01.01.2004
Gültig bis: 31.12.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/

§ 1 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen.

(2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen.

(3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts beizufügen.

(4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.

§ 2 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden.

(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.

(3) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

§ 3 Art der Antragstellung

(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.

(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung

Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung setzt voraus, dass

  1. für die Durchführung der Veranstaltung von dem Träger oder seiner Mitgliedsorganisation in ausreichendem Umfang fachlich und pädagogisch qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden;
  2. die Veranstaltung mit einer Veranstaltungsbezeichnung überschrieben ist, aus der sich auch in sachlicher Weise die inhaltliche Thematik und bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung das gesellschaftspolitische Thema ergibt;
  3. die Teilnahme an der Veranstaltung, wenn diese Teil einer beruflichen Fort- oder Weiterbildung ist, auch solchen Interessierten offen steht, die nicht an der gesamten Fort oder Weiterbildung teilnehmen;
  4. dem Antrag ein ausführliches Programm nach § 6 beigefügt ist.
§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

Erfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 2 bis 4 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Zeiten der An und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung

(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.

(2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben.

(3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen.

(4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden.

(5) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.

§ 7 Berichtspflicht der Träger

Die für den Bericht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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