Die meisten Bundesländern bieten ihren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für eine gewisse Zeit von ihrer Arbeitsstelle freistellen zu lassen, um sich weiterzubilden. In den meisten Bundesländern wird dieses "Bildungsurlaub" genannt. Aber auch der Begriff "Bildungsfreistellung" wurde eingeführt.
Die nachstehende Übersicht liefert für jedes Bundesland, das ein Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz verabscghiedet hat, eine kleine Beschreibung und auf einer separaten Seite das Gesetz.
Für Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen existieren zur Zeit keine derartigen Regelungen.
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben alle ArbeitnehmerInnen - also auch Auszubildende - völlig unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbeiterInnen und Angestellte haben die Möglichkeit sich entweder nach dem BiUrlG oder nach der Sonderurlaubsverordnung freistellen zu lassen.
Ein Bildungsurlaub kann jedoch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses beansprucht werden.
Für Beamtinnen und Beamte gelten die jeweiligen Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. Berlins. Mehr: Gesetzliche Regelung in Berlin
Bildungsfreistellung ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.
In Brandenburg stehen Ihnen innerhalb von zwei Jahren zehn Tage Bildungsfreistellung zu. Die Weiterbildung muss politisch, beruflich oder kulturell sein. Die Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich, während Ihnen der Lohn fortgezahlt wird. Die regelung findet man im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.
Bremens entsprechende Regelung ist ähnlich der Brandenburgischen Bildungsfreistellung. Hier kann jeder Arbeitnehmer innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen in Anspruch nehmen. Mehr: Gesetzliche Regelung in Bremen
Alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter und Angestellten (Auszubildenden inbegriffen) können eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen in Anspruch nehmen, die in Hamburg anerkannt wurden. Vorraussetzung ist, dass der Arbeitsschwerpunkt der Berufstätigkeit in Hamburg liegt.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können lediglich im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Mehr: Gesetzliche Regelung in Hamburg
Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit. Dieser besteht auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben lediglich einen Anspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, können die Regelung zur Bildungsfreistellung unter Fortzahlung ihres Entgeltes nach Maßgabe von § 10 zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren, beanspruchen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Niedersachsen haben jährlich im Grundsatz Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz.
In NRW haben nach §§ 2, 3 AWbG Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, sowie Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub jährlich. Vorraussetzung ist eine Beschäftigungszeit von mindestens 6 Monaten und hängt zusätzlich von der Betriebsgröße, sein Umfang von eventueller betrieblicher Weiterbildung ab. Für die Zeit des Bildungsurlaubs gilt Lohnfortzahlung.
In Rheinland-Pfalz haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993.
Zum rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz.
Im Saarland gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine jährliche Freistellung von der Arbeit. Arbeitnehmer können hier bis zu 5 Tage an einer staatlich anerkannten Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Es besteht sogar die Möglichkeit, Ansprüche bis zu vier Kalenderjahr zusammenzufassen, also "anzusparen", um zu ermöglich, auch an einer länger andauernden Maßnahme teilzunehmen. Diese Regelung besteht seit Inkrafttreten des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetzes (SWBG) von 1990.
Mehr zum saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz.
Arbeitnehmer können sich für Weiterbildungen freistellen lassen. Die Bildungsfreistellung bezeichnet den Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, an Weiterbildungsveranstaltungen anerkannter Bildungsträger teilzunehmen, die während der Arbeitszeit stattfinden. Diese Regelung gilt seit Januar 1998.
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richter des Landes sowie Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Eine wichtige Vorraussetzung ist allerdings, dass die Bildungsfreistellung erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.